Kommentar

Die Finanzverwaltung hatte schon im März 2022[1] umsatzsteuerrechtliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten veröffentlicht.

Diese bis zum 31.12.2023 (vorerst) befristeten Maßnahmen werden jetzt noch ergänzt um Hilfeleistungen, die zur Beseitigung von Schäden an der kriegsbeschädigten Infrastruktur dienen:

  • Bei unentgeltlichen Leistungen, die unmittelbar der Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine dienen, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.

    Wichtig

    Darunter fällt die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, technischer Einrichtung und Personal einschließlich der notwendigen Transportleistungen.

  • Beabsichtigt der Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die genannten Zwecke zu verwenden, sind die anfallenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege entgegen Abschn. 15.15 Abs. 1 UStAE zu berücksichtigen. Die daraus folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nicht besteuert.

Konsequenzen für die Praxis

Leider ist diese sinnvolle Maßnahme der Finanzverwaltung aufgrund des andauernden Kriegs gegen die Ukraine notwendig geworden, um mitzuhelfen, die Schäden an der Infrastruktur zu beseitigen. Im Ergebnis entspricht diese Regelung genau dem, was auch kurz zuvor von der Finanzverwaltung zur Nothilfe für die Erdbebenopfer in der Türkei und in Syrien veröffentlicht wurde.

Die Billigkeitsmaßnahmen sind derzeit für die Zeit bis 31.12.2023 anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 13.3.2023, III C 2 – S 7500/22/10005 :005, BStBl 2023 I S. 404.

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