Dipl.-Finw. Jens Herkens[*]

Städte und Gemeinden unterhalten Versorgungsbetriebe für Energie und öffentlichen Personennahverkehr für die Daseinsvorsorge der Bevölkerung. Bei diesen körperschaftsteuerpflichtigen Betrieben sind die Kommunen daran interessiert, die Verluste aus dem öffentlichen Personennahverkehr mit den Gewinnen aus der Energieversorgung mit steuerrechtlicher Wirkung zu verrechnen. Die Spartenrechnung (§ 8 Abs. 9 KStG) lässt die Verlustverrechnung aber nur innerhalb bestimmter Grenzen zu, was bei Organschaftsfällen (§ 14 ff. KStG) zu besonderen Problemen führt. In diesem Beitrag wird zunächst in aller Kürze der Betrieb gewerblicher Art (§ 4 KStG) vorgestellt und daran anschließend werden die Grundsätze der Spartenrechnung bei Kapitalgesellschaften erläutert. Die Besonderheiten und praktischen Probleme der Spartenrechnung bei einer Organschaft runden den Beitrag ab.

[*] Der Autor ist beim Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen tätig. In dem Beitrag stellt er seine persönliche Auffassung dar.

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