Grundsätzlich ist jeder einzelne BgA wie eine fiktive Körperschaft zu besteuern.[5] Wenn eine Stadt z.B. ein Stadtwerk (mit Gewinn) und einen ÖPNV (mit Verlust) betreibt, handelt es sich zunächst um zwei separate BgA. In diesem Fall müsste die Stadt den Gewinn aus dem Stadtwerk-BgA der Körperschaftsteuer unterwerfen und könnte die Verluste aus dem ÖPNV-BgA nicht zur Verlustverrechnung mit den Stadtwerke-Gewinnen nutzen. Der permanenten Gewinnbesteuerung der Stadtwerke-BgA stünde dann ein sich immer weiter aufbauender Verlust bei der ÖPNV-BgA gegenüber.

Zusammenfassung von BgA zur Finanzierungserleichterung: Da den Städten und Gemeinden die Finanzierung der von ihr erbrachten Daseinsvorsorge der Bevölkerung erleichtert werden soll, ist es u.a. bei Versorgungs- und Verkehrsbetrieben zulässig, die separaten BgA zu einem (einzigen) BgA zusammenzufassen. Dies hat vor allem den Vorteil, dass dadurch die Verluste aus dem (begünstigten) Dauerverlustbetrieb des ÖPNV mit den Gewinnen aus den Stadtwerkebetrieb steuerwirksam verrechnet werden können und so die Steuerlast der betroffenen Kommune sinkt.

Für den steuerlichen Querverbund in Betracht kommende Betriebe: In § 4 Abs. 3 KStG werden dafür ausdrücklich folgende Betriebe zu den BgA gezählt:

  • Betrieb dient der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme
  • Betrieb dient dem öffentlichen Verkehr
  • Betrieb dient dem Hafenbetrieb

Alle Betriebe in dieser Aufzählung können miteinander nach § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 KStG zu einem (einzigen) BgA zusammengefasst werden (steuerlicher Querverbund).[6]

 

Beispiel

Die Stadt A unterhält einen Busbetrieb in ihrem Stadtgebiet (BgA nach § 4 Abs. 3 KStG), der nicht kostendeckend wirtschaftet. Im WJ 2022 entsteht daher ein Verlust von 500.000 EUR. Zudem unterhält die Stadt A ein Stadtwerk, mit dem sie Strom, Gas und Wasser liefert (BgA nach § 4 Abs. 3 KStG), und erzielt daraus im WJ 2022 einen Gewinn von 1.200.000 EUR.

Lösung: Der Stadtbetrieb-BgA und der ÖPNV-BgA sind als Versorgungsbetriebe (§ 4 Abs. 3 KStG) zusammenfassbar (§ 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 KStG). Für den (einheitlichen) BgA "Stadtwerke/ÖPNV" ist das Einkommen gemeinsam zu ermitteln. Der ÖPNV-Verlust (500.000 EUR) ist nutzbar, da keine vGA angenommen wird (begünstigter Dauerverlustgeschäft aus verkehrspolitischen Gründen nach § 8 Abs. 7 KStG). Daher kann für das Jahr 2022 der Stadtwerke-Gewinn (1.200.000 EUR) mit den ÖPNV-Verlust (./. 500.000 EUR) verrechnet werden, so dass ein Saldo[7] von 700.000 EUR verbleibt und besteuert wird.

[5] Seit dem Urteil des BFH v. 13.3.1974 – I R 7/71, BStBl. II 1974, 391 ist aber nicht der BgA selbst, sondern die jPöR (Trägerkörperschaft) das Subjekt der Körperschaftsteuer (anders noch RFH v. 6.5.1930 – I A 24/30, RStBl. 1930, 637: Persönliche KSt-Pflicht des BgA).
[6] Die Zusammenfassung von Versorgungs- und Verkehrsbetrieben wird nur nach § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 KStG (Kategorie Versorgung) und nicht nach § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 KStG (Kategorie Gleichartigkeit) beurteilt, vgl. Bürstinghaus in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 KStG Rz. 86 (7/2023) m.w.N.
[7] In dem Beispiel wird vereinfachend von "Gewinn", "Verlust" und "Saldo" gesprochen. Es handelt sich dabei um die Einkommensteile zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des BgA, welche die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer darstellt.

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