Eine Eigengesellschaft wird grundsätzlich wie jede Kapitalgesellschaft besteuert. Daher führen Dauerverlustgeschäfte (z.B. Betrieb des ÖPNV durch eine städtische GmbH) grundsätzlich zu einer vGA (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG). Aber auch hier begünstigt der Gesetzgeber die in § 8 Abs. 7 S. 2 KStG genannten Dauerverlustgeschäfte (z.B. ÖPNV = verkehrspolitische Zwecke). Bei Kapitalgesellschaften sind daher die vGA-Folgen nach § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein (begünstigtes) Dauerverlustgeschäft ausüben. Beachten Sie: Dies gilt aber nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf jPöR entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen (§ 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG).

 

Beispiel

Die Stadt A hält alle Anteile an der ÖPNV-GmbH, die einen Busbetrieb im Stadtgebiet unterhält. Wegen der (zu geringen) Fahrpreise erwirtschaftet die ÖPNV-GmbH generell Verluste, die durch Zuschüsse der Stadt A ausgeglichen werden.

Lösung: Die Stadt A hat ein Interesse an einem Busbetrieb mit günstigen Fahrpreisen für ihre Einwohner und nimmt daher die strukturellen Dauerverluste der ÖPNV-GmbH hin. Eigentlich wäre daher das Einkommen der ÖPNV-GmbH um eine vGA zu erhöhen (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG). Da jedoch ein Dauerverlustgeschäft aus verkehrspolitischen Gründen (vgl. § 8 Abs. 7 S. 2 KStG) betrieben wird, sind die Rechtsfolgen der vGA wegen § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG nicht zu ziehen (keine Hinzurechnung). Da die Stadt A alle Anteile an der ÖPNV-GmbH hält und diese auch die Verluste trägt, sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG erfüllt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge