Das Verhältnis der jPöR (Trägerkörperschaft) zu seinem BgA ist dem Verhältnis eines Anteilseigners zu seiner Kapitalgesellschaft vergleichbar[2]. Obwohl die Trägerkörperschaft und der BgA rechtlich identisch sind, können unter bestimmten Voraussetzungen (Fremdvergleichsgrundsatz) auch verdeckte Gewinnausschüttungen i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG erzeugt werden.
Grundsätzlich führen Verluste aus strukturellen Dauerverlustbetrieben (wie dem ÖPNV) zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (Einkommenszurechnung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG), da die Verluste des BgA durch das Interesse des kommunalen Trägers an der (günstigen) Versorgung der Bevölkerung veranlasst ist.[3]
Gesetzliche Privilegierung bestimmter Dauerverlustgeschäfte: Der Gesetzgeber privilegiert aber bestimmte in § 8 Abs. 7 S. 2 KStG erwähnte Dauerverlustgeschäfte aus politischen Gründen und überschreibt damit die Rechtsfolge der verdeckten Gewinnausschüttung eines so begünstigten Verlust-BgA (§ 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 KStG).[4]
Beispiel
Die Stadt A unterhält einen Busbetrieb in ihrem Stadtgebiet (BgA nach § 4 KStG), der wegen der (zu geringen) Fahrpreise generell nicht kostendeckend wirtschaftet. Im Wirtschaftsjahr (WJ) 2022 entsteht daher ein Verlust von 500.000 EUR.
Lösung: Die Stadt A hat ein Interesse an einem Busbetrieb mit günstigen Fahrpreisen für ihre Einwohner und nimmt daher die strukturellen Dauerverluste hin. Eigentlich wäre daher das Einkommen des Busbetrieb-BgA um eine vGA zu erhöhen (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG), so dass kein negatives Einkommen verbleibt. Da jedoch ein Dauerverlustgeschäft aus verkehrspolitischen Gründen (vgl. § 8 Abs. 7 S. 2 KStG) betrieben wird, sind die Rechtsfolgen der vGA wegen § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 KStG nicht zu ziehen (keine Hinzurechnung).
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