Die Kapitalgesellschaften einer Kommune können ertragsteuerlich als Organgesellschaften (OG) nach §§ 14 ff. KStG (z.B. über eine Holding als Organträger [OT]) verbunden sein. Durch die Organschaft können die Gewinne (positives Einkommen) mit den Verlusten (negatives Einkommen) des Organkreises beim OT mit steuerlicher Wirkung verrechnet werden. Beachten Sie: Die Einschränkung der Möglichkeiten einer Ergebnisverrechnung bei einer Eigengesellschaft muss auch dann greifen, wenn die Tätigkeiten über mehrere Eigengesellschaften verteilt sind, deren Ergebnis über Organschaften zusammengefasst wird.[10]
Hier stellt sich somit die Frage, wie die Spartentrennung bei Dauerverlustgeschäften (§ 8 Abs. 7, 9 KStG) innerhalb des Organkreises einzuhalten ist.
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