Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) sind grundsätzlich hoheitlich tätig und unterliegen damit keiner Körperschaftsteuerpflicht. Wenn sich jPöR jedoch wirtschaftlich verhalten (und dadurch Einnahmen erzielen), werden diese Tätigkeiten der jPöR unter bestimmten Voraussetzungen nach § 4 KStG als "Betrieb gewerblicher Art" (BgA) besteuert.

Nach der gesetzlichen Definition des § 4 Abs. 1 S. 1 KStG sind BgA

  • alle Einrichtungen,
  • die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit
  • zur Erzielung von Einnahmen dienen,
  • keine Land- und Forstwirtschaft sind und
  • sich innerhalb der Gesamtbetätigung der jPöR wirtschaftlich herausheben.

Wenn z.B. eine Stadt die Energieversorgung für ihre Einwohner durch eigene Mittel erbringt ("Stadtwerke"), handelt es sich um einen BgA, der nach § 4 Abs. 1 KStG der Körperschaftsteuer unterliegt.

Einnahmeerzielung reicht aus: Für die Annahme eines BgA ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 S. 2 KStG[1]). Es reicht nach § 4 Abs. 1 S. 1 KStG eine Einnahmeerzielung. Daher fällt z.B. auch der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) unter den Begriff des BgA, obwohl dieser regelmäßig nicht kostendeckend wirtschaftet (Dauerverlustbetriebe).

[1] Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist nach § 4 Abs. 1 S. 2 KStG ebenfalls nicht erforderlich.

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