LFD Thüringen, 9.5.2012, S 7185 A - 04 - A 5.17

Bezug: Erlass des FinMin Thüringen vom 8.2.2012, S 7185 A – 5 – 202.5

Die Referatsleiter Umsatzsteuer haben über die Frage beraten, ob Tätigkeiten im Verwaltungsrat der Sparkassen und Sparkassenverbände einschließlich der dort bestehenden Verbandsausschüsse und Einrichtungen dem Grunde nach als ehrenamtlich i.S. des § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG anzusehen sind.

Für ehrenamtliche Tätigkeiten sieht das Umsatzsteuerrecht in § 4 Nr. 26 UStG unter den dort bezeichneten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung vor.

Ehrenamtliche Tätigkeiten in diesem Sinne üben natürliche Personen aus, die bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirken. Dazu gehören alle Tätigkeiten,

  1. die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als ehrenamtliche Tätigkeiten genannt werden,
  2. die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet (BFH-Urteil in BFHE 106 S. 479, BStBl 1972 II S. 844) oder
  3. solche Aktivitäten, die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden (BFH-Urteile vom 14.5.2008, XI R 70/07; BStBl 2008 II S. 912 und 16.12.1987, X R 7/82; BStBl 1988 II S. 384).

Im Sparkassengesetz findet sich kein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass die Tätigkeiten eines Mitglieds im Vorstand des Verbandes und in dessen Ausschüssen als ehrenamtliche Aufgaben anzusehen sind. Gleichwohl wird der Begriff der Ehrenamtlichkeit in den jeweiligen Satzungen der Sparkassenverbände verwendet.

Mit seiner Satzung legt ein Sparkassenverband die Richtlinien seiner Arbeit nieder, die im Wesentlichen darin bestehen, die Mitgliedssparkassen und deren Träger bei der Erfüllung ihrer wirtschaftlichen Aufgaben zu beraten, zu unterstützen und zu prüfen. Diese Leistungen betreffen den unternehmerischen Bereich der Sparkassen und ihrer Einrichtungen.

Die Referatsleiter Umsatzsteuer vertreten einhellig die Auffassung, dass eine Ehrenamtlichkeit kraft gesetzlicher Regelung in diesem Fall nicht anzunehmen ist. Die Satzung der Sparkassenverbände stellt keine gesetzliche Regelung i.S. des § 4 Nr. 26 Buchst, a UStG dar. Die von den Gremiumsmitgliedern erbrachten Leistungen betreffen nicht den hoheitlichen Bereich der jeweiligen Körperschaft.

Die Anwendung der Steuerbefreiung ist ausgeschlossen.

Gleichwohl bitte ich aus Gründen des Vertrauensschutzes diese Regelung nur für zukünftige Besteuerungszeiträume anzuwenden.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 26

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