BMF, 6.8.2002, IV A 2 - S 1910 - 197/02

Es wurde um Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG entgegen seinem Wortlaut auch dann Anwendung finden kann, wenn die in der Vorschrift genannten Bezüge und Gewinne einer Sparkasse privaten Rechts zufließen.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG entsprechend anzuwenden, wenn die genannten Bezüge und Gewinne nicht einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, sondern einer Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 KStG zufließen.

 

Normenkette

KStG § 8b Abs. 6 Satz 2

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