Kommentar

Werden Mitarbeiter als Leiharbeitnehmer beschäftigt, kann die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen vom Entleiher beansprucht werden, sofern der Verleiher keine Erlaubnis für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung besitzt. Im vorliegenden Fall hatte ein Bauunternehmer mehrere Arbeiter auf seinen Baustellen eingesetzt, die ihm durch eine andere Firma, entgegen dem Verbot der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes ( Art. 1 § 1 b AÜG ) zur Verfügung gestellt wurden. Entscheidend für die Verpflichtung zur Abführung von Sozialbeiträgen an den zuständigen Sozialversicherungsträger war hier lediglich, daß dem Verleiher die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung von Arbeitern in Betriebe des Baugewerbes gesetzlich untersagt war. Die Sozialversicherungspflicht entfiele nur dann, falls keine Arbeitnehmerüberlassung, sondern ein Werkvertrag vorgelegen hätte. Da dies noch nicht abschließend geklärt war, wurde die Angelegenheit zur weiteren Sachaufklärung zunächst an die Vorinstanz zurückverwiesen.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 08.07.1998, 10 AZR 274/97

Anmerkung

Anmerkung: Wer Leiharbeitnehmer beschäftigt, ohne daß der Verleiher die für die Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Genehmigung besitzt, läuft nicht nur Gefahr, auf Nachentrichtung meist erheblicher Sozialbeiträge in Anspruch genommen zu werden, sondern er kann darüber hinaus mit einer Geldbuße bis zu 50 000 DM belegt werden. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 a AÜG begeht nämlich bereits derjenige eine Ordnungswidrigkeit , der fahrlässig einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Arbeitnehmer beschäftigt. Man sollte sich daher vor Beschäftigung von Leiharbeitnehmern stets die erforderliche behördliche Erlaubnis des Verleihers vorlegen lassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge