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BAT-Grundlagen / 3.2 Unechtes Leiharbeitsverhältnis (gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung)

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Gewerbsmäßig handelt, wer aus einer fortgesetzt ausgeübten Tätigkeit beabsichtigt, Gewinn zu erzielen.[1]

Es ist nicht erforderlich, das die Arbeitnehmerüberlassung Hauptzweck des Unternehmens ist.[2] Auf die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung findet das AÜG Anwendung. Folgende wichtige Besonderheiten sind zu beachten:

  • Die Verleiher bedürfen einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit (§ 1 Abs. 1 AÜG). Liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, sind gem. § 9 Nr. 1 AÜG die Verträge zwischen Verleiher und Entleiher und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer unwirksam. Gem. § 10 Abs. 1 AÜG wird dann ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher fingiert. Zudem kann der Leiharbeitnehmer gem. § 10 Abs. 2 AÜG Schadensersatz verlangen, wenn er auf die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages mit dem Verleiher vertraute ohne dasFehlen der Erlaubnis zu kennen.
  • Gem. § 12a AFG war die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, unzulässig. Die Vorschrift wurde aber durch Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes im Bereich des Baugewerbes v. 20.9.1994[3] wesentlich entschärft. Nach der Neuregelung ist die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung zwischen Betrieben des Baugewerbes gestattet, wenn diese von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen erfaßt werden.
  • Die Verleiher unterliegen der Überwachung durch die Bundesanstalt für Arbeit und haben Meldepflichten nach §§ 7, 8 AÜG, deren Nichtbeachtung als Ordnungswidrigkeiten gem. –7 AÜG geahndet werden können.
  • Verleiher dürfen keine Arbeitsvermittlung (vgl. § 13 AÜG) betreiben (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 AÜG).
  • Das zwischen Verleiher und Arbeitnehmer entstandene Arbeitsverhältnis ist mit vorgeschriebenem Inhalt in einer Ur...

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