Rz. 4

Das Versichertenverzeichnis dient der Registrierung der Mitglieder und Familienversicherten und eröffnet den Pflegekassen die Möglichkeit, sämtliche erfassten wesentlichen Merkmale des Versichertenverhältnisses für die Prüfung des Beitrags- und Leistungsgeschehens im Einzelfall abzufragen, ohne die hierzu notwendigen Sachverhalte stets neu ermitteln zu müssen (vgl. BR-Drs. 505/93 S. 152). Auch trägt das Versichertenverzeichnis zu einer Verbesserung der Transparenz des Leistungsgeschehens bei und gibt damit den Pflegekassen ein wirksameres Kontrollinstrument gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Pflegeleistungen an die Hand (vgl. auch Rz. 2). Eine besondere Bedeutung kommt dem Versichertenverzeichnis für den Bereich der Familienversicherung zu, da hier erfahrungsgemäß die tatsächlichen Verhältnisse in den rechtlich relevanten familiären Beziehungen einem häufigen Wandel unterliegen und demgemäß die Anspruchsprüfungen für Leistungen aus der Familienversicherung einen erhöhten Verwaltungsaufwand erfordern (zum Normzweck vgl. auch Rz. 2).

Aus den vorgenannten Gründen schreibt § 99 den Pflegekassen vor, zu Zwecken

  • der Feststellung der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung und des Anspruchs auf Familienversicherung,
  • der Feststellung der Leistungsansprüche sowie
  • der Bemessung und Einziehung der Beiträge

ein Versichertenverzeichnis zu führen und in das Verzeichnis alle zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlichen Angaben einzutragen (Einzelheiten bei Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 99 Rz. 7 und 10 ff.). Die Aufzählung ist abschließend (Didong, a. a. O., Rz. 6).

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