2.1 Zulässigkeit der Datenerhebung und Datenverwendung

 

Rz. 2

Gemäß Abs. 1 Satz 1 HS 1 ist den Sachverständigen und Prüfstellen für Zwecke der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung eine Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datenübermittlung sowie sonstige Datennutzung nur gestattet, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach §§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 erforderlich ist. Der Umfang der gesetzlich zugebilligten Datenverwendung hat sich hierbei auf das für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

 

Rz. 3

Die von den Sachverständigen und sonstigen Prüfinstitutionen für Zwecke der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung zulässigerweise erhobenen Daten dürfen für gleiche Zwecke ausschließlich an die Pflegekassen und deren Verbände sowie an die in den §§ 112, 114, 114a, 115 und 117 genannten Stellen übermittelt werden. Eine Übermittlung der Daten ist allerdings nur insoweit gestattet, als die zulässigen Empfänger der Daten deren Kenntnis zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung zwingend benötigen (krit. zur begrenzenden Wirkung dieser Regelung Krahmer, in: LPK-SGB XI, § 97a Rz. 5). Dieser Übermittlungszweck bestimmt zugleich den Umfang der Berechtigung der Übermittlungsadressaten zur Nutzung der erhaltenen Daten (Grundsatz der Zweckbindung).

 

Rz. 3a

Aus Abs. 2 i. V. m. § 107 Abs. 2 folgt die Berechtigung und Verpflichtung der Rechtsvorgängerkasse, im Fall eines Wechsels der Pflegekasse die ihr für Zwecke der Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung von den Prüfinstitutionen und sonstigen zuständigen Stellen übermittelten Daten für gleiche Zwecke an die Rechtsnachfolgekasse weiter zu übermitteln.

 

Rz. 3b

Mit Rücksicht auf die Sensibilität der im Rahmen der Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung gewonnenen und übermittelten personenbezogenen Daten verpflichtet Abs. 1 Satz 2 alle an diesen Vorgängen Beteiligten im Verhältnis zu Dritten zu deren (besonderen) vertraulichen Behandlung. Für die beteiligten Pflegekassen und deren Verbände folgt dies bereits aus dem für diese Stellen in § 35 SGB I festgeschriebenen Gebot zur Wahrung des Sozialgeheimnisses. Wegen der begrenzten Reichweite des § 35 SGB I war eine ausdrückliche Regelung für die von der Norm angesprochenen Sachverständigen notwendig. Dem Grunde nach ergibt sich diese Verpflichtung für Sachverständige nach § 114 bereits aus § 115 Abs. 1 Satz 4.

2.2 Löschen von Daten

 

Rz. 4

Infolge des Verweises auf § 107 begründet Abs. 2 für die Sachverständigen und Prüfinstitutionen eine Pflicht zu Löschung aller für Zwecke der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung gewonnenen Daten, deren Kenntnis für die rechtmäßige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Letzteres wird selten anzunehmen sein, wenn man berücksichtigt, dass für die Pflegekassen ohnehin zur Wahrung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen vor einer endgültigen Löschung des hier einschlägigen Datenbestandes gemäß § 84 Abs. 2 SGB X gleichlautende Prüfungspflichten bestehen. Ohne Rücksicht auf etwaige Interessen der Betroffenen hat in jedem Falle eine Löschung der Daten aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 79) und aus Prüfungen zur Qualitätssicherung (§§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117) durch die Sachverständigen und Prüfinstitutionen spätestens nach 2 Jahren zu erfolgen.

In Anlehnung an § 107 Abs. 1 Satz 2 ist für den Beginn der Löschungsfrist nicht auf den Zeitpunkt der Datenerhebung, sondern auf das Ende des Kalenderjahres abzustellen, in dem die Daten für Zwecke der Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung erhoben wurden. Während die für die Sachverständigen und zuständigen Prüfstellen innerhalb der 2-Jahres-Frist festgeschriebenen Löschungspflichten zwingend sind, räumt § 107 Abs. 1 Satz 3 hiervon abweichend den Pflegekassen bei Anonymisierung der Daten die Möglichkeit ihrer Aufbewahrung auch nach Ablauf der 2-Jahres-Frist ein.

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