Rz. 14

Ebenfalls mit dem 1. SGB XI-ÄndG v. 14.6.1996 wurde in den Gesetzestext (§ 85 Abs. 2 Satz 2) eingefügt, dass für jedes Pflegeheim eine gesonderte Pflegesatzvereinbarung abzuschließen ist. Das gilt auch für Träger, die mehrere zugelassene Pflegeeinrichtungen betreiben. Dadurch soll einerseits der Wettbewerb unter den Einrichtungen gefördert werden; andererseits wird dem legitimen Interesse der Pflegeheime Rechnung getragen, ihren Anspruch auf eine leistungsgerechte, am konkreten Versorgungsauftrag gemessene Vergütung in die Pflegesatzverhandlung einzubringen. Die Aushandlung von einheitlichen Pflegesätzen für mehrere Pflegeheime ist dem besonderen Verfahren in der Pflegesatzkommission nach § 86 vorbehalten.

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