Rz. 2

Die allgemeine Bezeichnung "Pflegevergütung" wird nach der Legaldefinition des Abs. 1 nun abgewandelt in "Pflegesätze". Diese Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die voll- oder teilstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims. Die Vorschrift betrifft im Wesentlichen materielles Pflegesatzrecht. Sie enthält inhaltliche Vorgaben für die Vergütung der stationären Pflegeleistungen. Unter Beachtung der besonderen Regelungen zum Pflegesatzverfahren nach § 85 soll sichergestellt werden, dass bei Bemessung der Pflegesätze von einheitlichen Grundsätzen ausgegangen wird. Das Pflegesatzrecht gilt nur für Pflegeheime, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Pflegekassen abgeschlossen haben (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 1).

 

Rz. 3/4

(unbesetzt)

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