§ 80a wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz – PQsG) v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt und durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 wieder gestrichen. Auf die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung als eigenständiger Vertragstypus im Pflegeversicherungsrecht soll mit Wegfall des § 80a künftig verzichtet werden. Dies führt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zur Entlastung der Pflegesatzparteien sowie wegen der Entbehrlichkeit kostenaufwendiger Prüfverfahren auch zu einer Entlastung der Schiedsstellen und Gerichte.

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