Rz. 2
Abs. 1 macht deutlich, dass eine umfassende pflegerische Versorgung nur im Zusammenwirken aller gesellschaftlichen Kräfte sichergestellt werden kann. Abs. 2 nimmt sodann eine Konkretisierung vor. Neben den gemeinnützigen, privaten und öffentlichen Trägereinrichtungen, den Pflegekassen und den Ländern sollen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch die Angehörigen, Nachbarn, Mitglieder von Selbsthilfeeinrichtungen sowie kirchliche und karitative Organisationen einbezogen werden. Abs. 3 betrifft die Förderung von Modellvorhaben. Abs. 4 regelt die Finanzierung der qualifizierten Geschäftsstelle und wissenschaftlichen Aufträge.
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