Rz. 12

Im Hinblick auf die Festbeträge beschränkt sich § 78 i. d. F. des GKV-WSG darauf, bereits und ausschließlich in Abs. 1 Satz 2 auf die entsprechende Geltung des § 36 SGB V zu verweisen. Damit erübrigte sich die alte, dem Vorbild der gesetzlichen Krankenversicherung nachgebildete Fassung (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 140), die bei gleicher Intention, im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung zu gewährleisten (auf den geringen Steuerungseffekt wegen der betragsmäßigen Begrenzung des § 40 Abs. 2 weist mit Recht hin: Spinnarke, in: LPK-SGB XI, 2. Aufl. 2003, § 8 Rz. 13), zwar in Abs. 2 und Abs. 3 im Wesentlichen gleiche Regelungsinhalte hatte, nunmehr aber eine einheitliche Anwendung gewährleistet. So ist z. B. über § 35 Abs. 5 Satz 3 SGB V auch ausdrücklich die Überprüfung und ggf. Anpassung an eine veränderte Marktlage sichergestellt.

Dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen obliegt danach neben der Bildung der Gruppen auch die (einseitige) Festsetzung der Festbeträge.

 

Rz. 13

Mit dem Verweis in Abs. 1 auf § 36 SGB V gilt nunmehr über dessen Abs. 3 auch der die Festsetzung der Festbeträge regelnde Inhalt des § 35 Abs. 5 SGB V. Ebenso gelten die Grundsätze zum Rechtsschutz nach § 36 Abs. 7 SGB V.

 

Rz. 14

Das BVerfG (Urteil v. 17.12.2002, 1 BvL 28/95, 1 BvL 29/95, 1 BvL 30/95) hat auf Vorlage des BSG (Beschlüsse v. 14.6.1995, 3 RK 23/94, NZS 1995 S. 502, 512) die Verfassungsmäßigkeit des Festbetragsverfahrens (für Hilfsmittel nach dem SGB V) bejaht (BVerfGE 106 S. 275 = NJW 2003 S. 1232 = SozR 3-2500 § 35 Nr. 2 – vgl. Näheres in der Komm. zu § 36 SGB V).

 

Rz. 15

(unbesetzt)

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