Rz. 12

Das Handeln der Schiedsstelle unterliegt der Rechtsaufsicht durch die zuständige Landesbehörde (Abs. 4). Die Zuständigkeit der Landesbehörde in den einzelnen Bundesländern bestimmt sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Organisationsrecht des Landes. Einige Länder haben in ihrer Schiedsstellen-Verordnung eine spezielle Regelung getroffenen, zumeist jedoch das kraft Organisationsrecht ohnehin zuständige Sozialministerium des Landes für zuständig erklärt. Eine Ausnahme bildet z. B. Nordrhein-Westfalen, wo die Bezirksregierung Köln zuständig ist (vgl. Udsching, SGB XI, § 76 Rz. 14). Das Aufsichtsrecht berechtigt nicht zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen Sachentscheidungen der Schiedsstelle, sondern betrifft allein die Geschäftsführung derselben (so ausdrücklich § 114 Abs. 4 SGB V für die im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zu errichtenden Schiedsstellen).

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