Rz. 6

Sofern Einnahme- und Ausgabeschwankungen innerhalb eines Haushaltsjahres nicht durch die Betriebsmittel ausgeglichen werden können, sind Mittel aus der Rücklage den Betriebsmitteln zuzuführen. Mit dieser Verpflichtung wird sichergestellt, dass eine Erstattung der Mehrausgaben i. S. d. § 67 Abs. 2 Satz 2 erst dann erfolgt, wenn die eigenen Mittel erschöpft sind (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 30 zu § 72). Die Vorschrift sieht keine Regelungen für den Fall vor, dass durch das Zuführen von Mitteln aus der Rücklage das Rücklagesoll unterschritten wird. In der Praxis der Sozialversicherungsträger kann es durch den Ausgleichsfonds allerdings auch nicht zu einem solchen Unterschreiten kommen.

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