2.1 Zweckbestimmung der Rücklage (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Regelung des Abs. 1 entspricht § 261 Abs. 1 SGB V (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 30 zu § 72). Die Norm für die Krankenversicherung wiederum orientiert sich an der Vorgängervorschrift des § 365 RVO (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 228). Durch Ansammlung entsprechender Mittel sollte danach eine dauernde Liquidität der Krankenkassen gesichert werden (vgl. BT-Drs. 8/3126 S. 12). Die Zweckbestimmung in der Pflegeversicherung ist daher dieselbe. Unter Sicherstellung der Leistungsfähigkeit ist zu verstehen, dass die durch die Betriebsmittel finanzierten gesetzlichen sowie durch die Satzung vorgesehenen Aufgaben (vgl. auch § 63 Abs. 1 Nr. 1) erbracht werden können, ohne dass die Liquidität der Pflegekasse gefährdet ist. Mittel aus der Rücklage sind den Betriebsmitteln zuzuführen, um ggf. Einnahme- und Ausgabeschwankungen auszugleichen.

2.2 Rücklagesoll (Abs. 2)

 

Rz. 4

Abs. 2 bestimmt die Höhe des Rücklagesolls. Die Pflegekassen haben einheitlich eine Rücklage i. H. v. 50 % der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben zu bilden. Nach Feststellung eines Nachtragshaushalts ist eine Neuberechnung des Rücklage-Solls erforderlich (vgl. § 3 Abs. 6 der Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 i. d. F. v. 1.1.2009). In der Pflegeversicherung wird die Höhe der zu bildenden Rücklage nicht wie in der Krankenversicherung der Selbstverwaltung überlassen. Die Krankenkassen haben das Recht, durch die Satzung im Rahmen eines Mindest- und Höchstrücklagesolls die Höhe der Rücklage zu bestimmen. Insbesondere im Hinblick auf den in der sozialen Pflegeversicherung vorgesehenen bundesweiten Finanzausgleich (vgl. §§ 65ff.) schien es dem Gesetzgeber erforderlich, dass für alle Pflegekassen einheitliche Regelungen gelten (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 30 zu § 72). Wäre die Höhe des Rücklagesolls nicht begrenzt, bestünde Gefahr, die Höhe der Rücklage so auszugestalten, dass Zahlungen an den Ausgleichsfonds (§ 65 Abs. 1 Nr. 2) nicht zu erfolgen hätten, und der Finanzausgleich unter den Pflegekassen wäre gefährdet (§ 66).

 

Rz. 5

Bemessungsgrundlage für das Rücklagesoll ist der Haushaltsplan, vgl. § 67 SGB IV. Er dient der Feststellung der Mittel, die zur Erfüllung der Aufgaben des Versicherungsträgers im Haushaltsjahr voraussichtlich erforderlich sind (§ 68 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Träger der Kranken- und Pflegeversicherung haben den vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplan spätestens am 1.11. vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, sofern dies verlangt wird (vgl. § 70 Abs. 5 SGB IV).

2.3 Zuführung von Mitteln aus der Rücklage (Abs. 3)

 

Rz. 6

Sofern Einnahme- und Ausgabeschwankungen innerhalb eines Haushaltsjahres nicht durch die Betriebsmittel ausgeglichen werden können, sind Mittel aus der Rücklage den Betriebsmitteln zuzuführen. Mit dieser Verpflichtung wird sichergestellt, dass eine Erstattung der Mehrausgaben i. S. d. § 67 Abs. 2 Satz 2 erst dann erfolgt, wenn die eigenen Mittel erschöpft sind (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 30 zu § 72). Die Vorschrift sieht keine Regelungen für den Fall vor, dass durch das Zuführen von Mitteln aus der Rücklage das Rücklagesoll unterschritten wird. In der Praxis der Sozialversicherungsträger kann es durch den Ausgleichsfonds allerdings auch nicht zu einem solchen Unterschreiten kommen.

2.4 Übersteigen der Rücklage (Abs. 4)

 

Rz. 7

Ist das Rücklagesoll erreicht, ist der übersteigende Betrag den Betriebsmitteln bis zu der in § 63 Abs. 2 genannten Höhe zuzuführen (Satz 1), etwaige darüber hinausgehende Beträge sind bis zum 15. des Monats an den Ausgleichsfonds nach § 65 zu überweisen (Satz 2), damit dem Bundesversicherungsamt als Verwalter des Ausgleichsfonds die zur Befriedigung der Ausgleichsanforderungen einzelner Pflegekassen notwendigen Mittel frühzeitig zur Verfügung stehen (vg. BT-Drs. 12/5262 S. 30 zu § 72). Das Bundesversicherungsamt verwaltet die überwiesenen Überschüsse nach Abs. 4 neben den Beiträgen aus Rentenzahlungen als Sondervermögen (vgl. § 65 Abs. 1).

 

Rz. 8

Durch § 63 Abs. 1 Nr. 2 wird grundsätzlich ausgeschlossen, dass das Rücklagesoll überschritten wird, da die Rücklage danach lediglich aufgefüllt wird. Ein Überschreiten der Rücklage kann daher nur durch Erträge der Anlagemöglichkeiten i. S. d. Abs. 5 i. V. m. § 83 SGB IV in Betracht kommen.

 

Rz. 9

Nach Satz 2 sind die Überschüsse über Betriebsmittel und Rücklagesoll bis zum 15. des Monats an den Ausgleichsfonds zu überweisen. Abweichend hiervon bestimmt die Vereinbarung zur Durchführung des Finanzausgleichs in § 3 Abs. 8, dass Überschüsse der vorhandenen Mittel der Pflegekasse über das Betriebsmittel- und Rücklage-Soll am Ende des Vormonats bis zum 10. des laufenden Monats an den Ausgleichsfonds zu überweisen sind. Dies wird in der Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsträger auch so umgesetzt (vgl. Komm. zu §§ 65 bis 68).

2.5 Anlage der Rücklage (Abs. 5)

 

Rz. 10

Satz 1 stellt klar, dass die Rücklage getrennt von den sonstigen Mitteln anzulegen ist um für den in Abs. 1 bestimmten Zweck verfügbar zu sein. Langfristige Anlagemöglichkeiten sind damit ausgeschlossen. In welcher Form die Rücklage angelegt werden kann, regelt § 83 SGB IV, weitere Einze...

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