Rz. 6

Um zu gewährleisten, dass die überschüssigen Betriebsmittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 genutzt werden (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 130 zu § 72), ist die Höhe der Betriebsmittel in Abs. 2 Satz 1 festgeschrieben. Die Betriebsmittel der Pflegekassen dürfen im Durchschnitt des Haushaltsjahres monatlich das Einfache des nach dem Haushaltsplan der Pflegekasse auf einen Monat entfallenden Betrages der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Aufwendungen nicht übersteigen (Betriebsmittel-Soll). Betriebsmittel umfassen somit neben den laufenden Einnahmen auch eine Betriebsmittelreserve, die Schwankungen in den monatlichen Einnahmen und Ausgaben ausgleicht. Nach Feststellung eines Nachtragshaushalts ist eine Neuberechnung des Betriebsmittel-Solls erforderlich.

 

Rz. 7

Neben den verfügbaren Zahlungsmitteln (Bar- und Giroguthaben) sind nach Satz 2 die (kurzfristigen) Forderungen und Verpflichtungen der Pflegekasse bei der Feststellung der vorhandenen Betriebsmittel zu berücksichtigen. Ausgenommen sind Forderungen und Verpflichtungen, die der Rücklage zuzuordnen sind. Durchlaufende Gelder bleiben nach Satz 3 außer Betracht.

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