Rz. 35

Rentenberechtigte Beschädigte und Hinterbliebene, die einen Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem BVG oder nach den Gesetzen haben, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, erhalten ihren Beitrag zur Pflegeversicherung nach § 53a Abs. 1 BVG erstattet (vgl. auch GR der Spitzenverbände v. 20.10.1994 Tit. E.8). Der Erstattungsbetrag darf nach § 53a Abs. 2 BVG den Betrag nicht übersteigen, der sich bei Zugrundelegung des Beitragssatzes nach § 55 Abs. 1 bei Beschädigten aus der Ausgleichsrente, dem Ehegattenzuschlag und dem Berufsschadensausgleich, bei Hinterbliebenen aus allen Rentenleistungen nach dem BVG ergibt.

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