2.8.1 Rentner

 

Rz. 29

Nach § 106a SGB VI hatten Rentner bis 31.3.2004 Anspruch auf einen Beitragszuschuss durch den Träger der Rentenversicherung. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde diese Regelung als Folgeänderung zur alleinigen Beitragstragung der Rentnerinnen und Rentner in der sozialen Pflegeversicherung aufgehoben (vgl. BT-Drs. 15/1830 S. 9).

2.8.2 Studenten

 

Rz. 30

Sofern Studenten nicht über § 25 in der Pflegeversicherung beitragsfrei familienversichert werden können, sind sie als Student pflichtversichert nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, bzw. § 20 Abs. 3. Von der Versicherungspflicht befreite Studenten sind nach § 23 verpflichtet, sich privat gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern. Nach § 13a BAföG besteht die Möglichkeit, dass sich für beitragspflichtige Studenten der Bedarf um monatlich 11,00 EUR erhöht. Voraussetzung ist allerdings, dass der Student anspruchsberechtigt i. S. d. BAföG ist.

2.8.3 Wehrpflichtige

 

Rz. 31

Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der sozialen Pflegeversicherung bleibt für die Zeit des Wehrdienstes nach § 193 SGB V i. V. m. § 49 Abs. 2 erhalten. Obgleich § 49 Abs. 2 keinen Verweis auf § 193 SGB V vorsieht, ist die Vorschrift in Analogie zu den übrigen mitgliedschaftserhaltenden Vorschriften § 193 SGB V gleichwohl anzuwenden. Beiträge sind für diese Zeit nach § 57 i. V. m. § 244 SGB V vom Bund zu entrichten. Für privat Pflegeversicherte sind die Beiträge zugunsten des Wehrpflichtigen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2a USG vom Bund zu ersetzen, wenn keine Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entrichtet werden. Bei Eignungsübenden wird eine bestehende Pflegeversicherung nach § 8a EÜG nicht berührt. nach § 8a Abs. 1 EÜG trägt der Bund die Hälfte des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung oder zahlt einen Beitragszuschuss für Privatversicherte.

 

Rz. 32

Für Zeiten der Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz sieht § 23a des ASG für die Verpflichteten ebenfalls einen Beitragszuschuss vor. Die Vorschrift findet nach § 16 ASG Anwendung für Beamte, Richter auf Probe und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, denen ihr Dienstherr oder Arbeitgeber während der ­Verpflichtung Dienstbezüge, Unterhaltszuschuss oder Arbeitsentgelt, abzüglich der Geldbezüge aus dem durch Verpflichtung begründeten Arbeitsverhältnis weiterzuzahlen hat (vgl. auch BT-Drs. 12/5952 S. 55).

2.8.4 Künstler und Publizisten

 

Rz. 33

Selbstständige Künstler und Publizisten können nach § 10a KSVG einen Beitragszuschuss zu den Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung bzw. einer privaten Pflegeversicherung beantragen. Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages, den die Künstlersozialkasse bei Versicherungspflicht an die Pflegekasse zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie tatsächlich zu zahlen hat.

2.8.5 Leistungsempfänger nach dem Lastenausgleichsgesetz

 

Rz. 34

Empfänger von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz, die nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig oder nach § 22 oder § 23 bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten nach § 276 Abs. 3 a LAG als Teil der Unterhaltshilfe einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung. Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des Beitrags geleistet, den der Leistungsträger für in der sozialen Pflegeversicherung Pflichtversicherte als Beitrag zu tragen hat. Für Personen, die laufende Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz beziehen, ist nach § 15 Satz 2 FLüHG § 276 Abs. 3a LAG entsprechend anzuwenden.

2.8.6 Beschädigte nach dem BVG

 

Rz. 35

Rentenberechtigte Beschädigte und Hinterbliebene, die einen Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem BVG oder nach den Gesetzen haben, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, erhalten ihren Beitrag zur Pflegeversicherung nach § 53a Abs. 1 BVG erstattet (vgl. auch GR der Spitzenverbände v. 20.10.1994 Tit. E.8). Der Erstattungsbetrag darf nach § 53a Abs. 2 BVG den Betrag nicht übersteigen, der sich bei Zugrundelegung des Beitragssatzes nach § 55 Abs. 1 bei Beschädigten aus der Ausgleichsrente, dem Ehegattenzuschlag und dem Berufsschadensausgleich, bei Hinterbliebenen aus allen Rentenleistungen nach dem BVG ergibt.

2.8.7 Bezieher von Arbeitslosengeld II

 

Rz. 36

Nach § 26 Abs. 2 SGB II übernehmen die Leistungsträger für Bezieher von Arbeitslosengeld II die an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Pflegeversicherungsbeiträge. Der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe des Betrages, der bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre.

2.8.8 Bisher Nichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V

 

Rz. 37

Seit dem 1.4.2007 sind Personen, die bisher nicht krankenversichert waren und zuletzt gesetzlich krankenversichert oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, nach § 20 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 versicherungspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Hinsichtlich der Tragung der Beiträge ist zwischen Personen, die eine Beschäftigung ausüben (vgl. § 58) und Personen ohne Beschäftigung (vgl. § 59) zu unterschei...

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