Rz. 23

Um als privat Pflegeversicherter einen Beitragszuschuss zu erhalten, hat das Versicherungsunternehmen die in Abs. 7 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Die Pflegeversicherung schließt damit an die Regelung des § 257 Abs. 2a SGB V an (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 41). § 257 Abs. 2a SGB V soll in erster Linie die ausreichende Versorgung für ältere Versicherte sicherstellen (vgl. BT-Drs. 12/3608 S. 117); Gleiches möchte man in der privaten Pflegeversicherung auch erreichen.

 

Rz. 24

Mit der Regelung des Abs. 6 soll über die Bestätigung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen für den zur Zahlung Verpflichteten kontrollierbar werden, ob die Voraussetzungen des Abs. 5 vorliegen (BT-Drs. 12/5952 S. 45). Nach Abs. 6 Satz 2 ist diese Bescheinigung jeweils nach Ablauf von 3 Jahren erneut vorzulegen. Die Bescheinigung ist von der Aufsichtsbehörde auszustellen und kann auch von der Aufsichtsbehörde eines anderen EU-Staates ausgestellt sein, soweit diese zuständig ist. Es kann sich auch um ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland handeln, sofern die Vertragsleistungen im Inland erbracht werden (Erlass des BMI v. 18.6.2002, D III 1-220 700/27, Tit. 2.3.1).

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