Rz. 16

Nach Satz 4 ist bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen innerhalb desselben Zeitraums der Beitragszuschuss der beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte aufzuteilen, vgl. hierzu auch Beispiel in Rz. 7.

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