Rz. 2

In Anlehnung an § 1 SGB V werden die Versicherten in Abs. 1 angehalten, durch gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an Vorsorgemaßnahmen und durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und medizinischer Rehabilitation Pflegebedürftigkeit möglichst zu vermeiden.

 

Rz. 3

Abs. 2 erlegt den Pflegebedürftigen hingegen eine Pflicht auf. Die Pflegebedürftigen müssen nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit in der im Gesetzestext geschilderten Weise ihrem Zustand entgegenwirken.

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