Rz. 6

Nach Abs. 2 sind als Beitragsbemessungsgrenze die beitragspflichtigen Einnahmen (vgl. § 57) bis zu einem Betrag von 1/360 der in § 6 Abs. 7 SGB V festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen. Die jeweils jährlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ergibt sich aus der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung, die für jedes Jahr am Ende des Vorjahres erlassen wird. Soweit die Beitragsbemessungsgrenze für andere Zeiträume als den Kalendertag berechnet werden muss, ist i. V. m. § 28n Nr. 1 SGB IV die Beitragsverfahrensverordnung (insbesondere § 1 BVV) entsprechend anzuwenden.

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