Rz. 29

Ist eine vollstationäre Unterbringung nach Feststellung der Pflegekasse zwar nicht erforderlich, wird sie aber vom Pflegebedürftigen gewünscht, soll diesem Wunsch entsprochen werden. Der Pflegebedürftige hat in Ausübung seines personellen Selbstbestimmungsrechts freie Wahl zwischen ambulanter und stationärer Versorgung. Wählt er jedoch stationäre Pflege, obwohl diese nicht erforderlich ist, dann hat er nach Abs. 4 nur Anspruch auf die Sachleistung, die ihm bei häuslicher Pflege entsprechend der Stufe der Pflegebedürftigkeit (§ 36 Abs. 3) zustünde. Hierdurch soll vermieden werden, dass Pflegebedürftige, die keiner vollstationären Pflege bedürfen, entgegen dem Vorrang der häuslichen Pflege in vollstationäre Pflege abgeschoben und damit gleichzeitig auch noch Mehraufwendungen für die Pflegeversicherung verursacht werden. Sichergestellt wird somit, dass durch die Ausübung des Wahlrechts nicht die Solidargemeinschaft belastet wird.

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