Rz. 1

§ 39 trat durch das Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) v. 26.4.1994 (BGBl. I. S. 1014) zum 1.1.1995 (Leistungsbeginn 1.4.1995) in Kraft und wurde durch das 1. SGB XI-ÄndG v. 25.6.1996, in Kraft ab 1.7.1996, geändert. Mit dem 4. SGB XI-ÄndG v. 21.6.1999 (BGBl. I S. 1656) wurde Satz 4 mit Wirkung zum 1.8.1999 neu gefasst. Mit dem Achten Euro-Einführungsgesetz v. 23.10.2001 (BGBl. I S. 2702) ist mit Wirkung zum 1.1.2002 in Satz 3 der DM-Betrag in Euro geändert worden.

Die Vorschrift wurde geändert durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008, das zur weiteren Stärkung der häuslichen Pflege die Vorpflegezeit für die erstmalige Inanspruchnahme der Verhinderungs- bzw. Urlaubspflege von bisher 12 auf 6 Monate verkürzt hat und die Leistungsbeträge ab 1.7.2008 stufenweise anhebt.

Durch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) v. 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222) wurden zum 1.1.2015 die Sätze 1 bis 3 zu Abs. 1, der Leistungsbetrag und die Dauer von 4 auf 6 Wochen erhöht und die Möglichkeit der Übertragung von bis zu 50 % des Kurzzeitpflegebetrags geschaffen. Die bisherigen Sätze 4 bis 6 wurden als Abs. 2 und 3 angefügt.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) wurden der bisherige Abs. 3 zum 1.1.2016 zum Abs. 2 und die Regelung deutlicher formuliert; mit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs mit Wirkung zum 1.1.2017 haben Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 Anspruch auf Verhinderungspflege.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge