Rz. 8

Pflegerische Maßnahmen der Sterbebegleitung gehören zu einer Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch pflegerischer Erkenntnisse in stationärer und ambulanter Pflege. Denn jeder Mensch hat das Recht auf ein Sterben unter würdigen Bedingungen und sterbende Menschen benötigen eine umfassende medizinische, pflegerische, psychosoziale und spirituelle Betreuung und Begleitung, die ihrer individuellen Lebenssituation und ihrem hospizlich-palliativen Versorgungsbedarf Rechnung trägt. Ihre besonderen Bedürfnisse sind auch bei der Erbringung von Pflegeleistungen mit zu berücksichtigen (BT-Drs. 18/5150 zu § 28 Abs. 5 [jetzt Abs. 4] SGB XI).

 

Rz. 9

(unbesetzt)

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