Rz. 26

Abs. 3 bildet eine Mischung zwischen einem Ausschluss- und einem Auffangtatbestand für am 1.7.2002 und zukünftig nicht pflegeversicherte Personen. Die Einschränkung im Sinne eines Ausschlusstatbestandes liegt darin, dass ab 1.7.2002 „nur“ noch für einen begrenzten Personenkreis ein Beitrittsrecht besteht und davon insbesondere die Personen ausgenommen sind, die von den Beitrittsrechten nach Abs. 1 und 2 keinen Gebrauch gemacht hatten oder bei denen der Pflegeversicherungsschutz deswegen am 1.7.2002 nicht besteht, weil zuvor der Abschluss oder die Aufrechterhaltung dieses Versicherungsschutzes ohne zwingenden Grund unterlassen worden oder selbst herbeigeführt worden war (Abs. 2 Satz 2). Sie bildet einen Auffangtatbestand für die Personen, die bislang gar kein Beitrittsrecht hatten (fehlender Wohnsitz in Inland oder Sozialhilfebezug). Dieses Beitrittsrecht ist insbesondere altersmäßig begrenzt (65. Lebensjahr). Das Beitrittsrecht des Abs. 3 ist als Dauerrecht ausgestaltet.

 

Rz. 27

Die Vorschrift regelt das isolierte Beitrittsrecht nur zur sozialen oder privaten Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 1.7.2002 für Personen, die als Zuwanderer und Auslandsrückkehrer auch erst ab diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz (zum Begriff vgl. Rz 7) im Inland nehmen. Mit den Begriffen "Zuwanderer" und "Auslandsrückkehrer" ist keine sachliche Einschränkung des Personenkreises gemeint, sondern soll ersichtlich nur den zuvor fehlenden inländischen Wohnsitz dieses Personenkreises verdeutlichen. Unter Zuwanderern werden Personen verstanden, die (erstmals) aus dem Ausland ins Inland einreisen. Auslandsrückkehrer sind dagegen Personen, die schon früher einmal im Inland ihren Wohnsitz hatten und nach einem Auslandsaufenthalt wieder zurückkehren. Daher erscheint dieses Beitrittsrecht nicht für Personen ausgeschlossen, die sich zwar bislang im Inland aufgehalten hatten, jedoch nur einen ständigen oder geduldeten Aufenthalt, aber keinen für die Beitrittsrechte nach Abs. 1 oder 2 erforderlichen Wohnsitz im Inland hatten. Diese Personen dürfen auch keinen Tatbestand der Pflegeversicherungspflicht bei Wohnsitznahme im Inland erfüllen. Diese Beschränkung betrifft nur die Möglichkeit des freiwilligen Beitritts isoliert zur Pflegeversicherung. Besteht wegen Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 20 ff. Pflegeversicherungspflicht oder eine Familienversicherung nach § 25, geht diese selbstverständlich einer freiwilligen Pflegeversicherung vor. Bei Pflegeversicherungspflicht oder einer Familienversicherung gilt auch nicht die Alterbegrenzung des 65. Lebensjahres.

 

Rz. 28

Nur für den Personenkreis der Zuwanderer und Auslandsrückkehrer ist das Beitrittsrecht altersmäßig begrenzt. Die Begrenzung des Beitrittsrechts auf Personen vor vollendetem 65. Lebensjahres diente dem Zweck, die Solidargemeinschaft der Beitragszahler zur Pflegeversicherung vor unzumutbaren Belastungen zu schützen (BT-Drs. 14/7473 S. 21), indem Personen im pflegenahen Alter vom Zugang zur Versicherung und Leistungsansprüchen ausgeschlossen werden.

 

Rz. 29

Der Zugang zur Pflegeversicherung durch Beitrittserklärung ab 1.7.2002 ist unabhängig vom Alter auch für Personen eröffnet, bei denen die Ausschlussgründe nach Abs. 1 Satz 2 entfallen. Dies betrifft die Altfälle (keine Pflegeversicherungspflicht am 1.1.1995 oder später) und die Personen, die zuvor Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hatten und daher bislang vom Beitrittsrecht ausgeschlossen waren, wenn der Sozialhilfebezug nach dem 30.6.2002 endete. Einbezogen in dieses Beitrittsrecht nach Abs. 3 sind bei genauer Betrachtung aber auch die Personen, bei denen der Beitritt bislang deswegen ausgeschlossen war, weil sie nicht in der Lage waren, selbst einen Beitrag zu zahlen (vgl. Rz. 9). Ein solches Beitrittsrecht, ungeachtet der Alterbegrenzung, wäre erst dann gegeben, wenn sich die Einkommens- und Vermögenslage so gebessert hätte, dass die regelmäßige Beitragszahlung zu erwarten ist (so auch Karl Peters, in: KassKomm. SGB XI, § 26 a Rz. 22, Stand: Juni 2016). In dieser unklaren gesetzlichen Regelung und des wirtschaftlichen Bedarfs für Leistungen der Pflegeversicherung, insbesondere wenn es sich um ältere pflegenahe Personen handelt, lag ein erhebliches Streitpotential verborgen.

 

Rz. 30

Mit Satz 4 werden Ausschlusstatbestände für das Beitrittsrecht nach Abs. 3 genannt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7473 S. 21) ist dass Beitrittsrecht nach Abs. 3 bewusst eng ausgestaltet worden und soll nur noch Personen zustehen, die von dem Beitrittsrecht nach Abs. 1 und 2 keinen Gebrauch machen konnten. Liegt einer dieser Ausschlussgründe vor, besteht kein Beitrittsrecht, so dass die gewählte Pflegekasse oder das gewählte Pflegeversicherungsunternehmen den Beitritt ablehnen können und wohl auch müssen. Wichtigster Ausschlussgrund dürfte für das Beitrittsrecht nach Abs. 3 ab 1.7.2002 der frühere Nichtgebrauch von Beitrittsrechten nach Abs. 1 oder Abs. 2 sein. Zu den Ausschlussgründen gehört aber auch der Fall des Abs. 2 Satz 2, a...

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