Rz. 43a

Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 wurde durch das Gesetz v. 26.3.2007 angefügt und durch das Gesetz v. 18.12.2007 geändert. Ausgehend von dem Grundprinzip, dass die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung eine solche in der Pflegeversicherung nach sich zieht, sind die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989 in der Krankenversicherung versicherungspflichtigen Personen auch in der Pflegeversicherung pflichtversichert. Voraussetzung ist, dass kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz besteht, weder gesetzlich noch privat. Ebenso gelten die besonderen Regelungen nach § 5 Abs. 8a und § 5 Abs. 11 SGB V auch für die Pflegeversicherung, d.h., dass die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung von dem tatsächlichen Eintritt der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung abhängt. Vgl. hierzu auch Komm. zu § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

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