Rz. 2

Die §§ 19 und 44 sowie § 3 Satz 1 Nr. 1a und Satz 2 SGB VI, § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII und § 28a Abs. 1 Nr. 1 SGB III stehen in einem engen Sachzusammenhang. Mit der Einführung dieser Vorschriften wird die Absicht verfolgt, Pflegepersonen in den Kreis der Versicherten aller Sozialversicherungszweige einzubeziehen. Dazu gehören in erster Linie die pflegenden Angehörigen, aber auch andere Personen, die u.U. wegen des zeitlichen Umfangs der Pflegetätigkeit auf eine erwerbsmäßige Beschäftigung verzichten müssen.

§ 44 sieht als Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen vordergründig die Zahlung von Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung vor. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen gehören zum versicherungspflichtigen Personenkreis. Die Beiträge sind von den Pflegekassen, den privaten Versicherungsunternehmen und anteilig von den Festsetzungsstellen für die Beihilfe bzw. dem Dienstherrn zu tragen.

 

Rz. 3

Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen beurteilen in unstreitigen Fällen die Versicherungs- und Beitragspflicht der Pflegepersonen. Im Zweifel stellt der Rentenversicherungsträger mittels rechtsbehelfsfähigem Bescheid die Versicherungspflicht und die Höhe der Beiträge fest (BSG, Urteil v. 22.3.2001, B 12 P 3/00 R, USK 2001-2, sowie Urteil v. 23.9.2003, B 12 P 2/02 R, USK 2003-26). Hierbei sind die Feststellungen der Pflegekasse zur Pflegebedürftigkeit, zur Pflegestufe und zum Umfang der von der Pflegeperson ausgeübten Pflegetätigkeit vom Rentenversicherungsträger seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Ein ggf. eingeleitetes Widerspruchsverfahren (§ 78 SGG) ist von ihm durchzuführen.

Unabhängig und losgelöst von diesen Vorschriften besteht für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII, auch wenn die Pflegetätigkeit den sonst geforderten Mindestumfang von 14 Stunden wöchentlicher Pflege nicht erreicht (BSG, Urteil v. 7.9.2004, B 2 U 46/03 R, Breithaupt 2005 S. 568).

Seit dem 1.2.2006 können Personen, die als Pflegeperson einen Angehörigen pflegen, unter den in § 28a SGB III genannten Voraussetzungen die freiwillige Versicherung in der Arbeitslosenversicherung beantragen (vgl. Komm. zu § 28a SGB III).

Weitere Ausführungen zum Versicherungsschutz in den einzelnen Versicherungszweigen vgl. Komm. zum SGB III, SGB VI und SGB VII.

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