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Nach der Rechtsprechung des EuGH haben auch im EU-Ausland lebende Versicherte Anspruch auf Pflegeleistungen. Zum verfahrensmäßigen Ablauf der Begutachtungen wurde zwischen den Arbeitsgemeinschaften "Medizinischer Dienst der Krankenversicherung" (§ 278 SGB V) folgende Vorgehensweise vereinbart:

  • Der Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird bei der Pflegekasse gestellt.
  • Die Pflegekasse leitet den Antrag zum Zwecke der Begutachtung an den für sie nach Landesrecht zuständigen MDK (z.B. Nordrhein, Westfalen-Lippe usw.) weiter.
  • Dieser übersendet den Antrag an den das betreffende Ausland betreuenden MDK in der Bundesrepublik entsprechend der internen Vereinbarung.
  • In näher bestimmten Ballungszentren (z.B. Mallorca) werden vom MDK dort ansässige pflegefachlich vorbereitete und geschulte Vertragsärzte gutachtlich tätig.
  • Der MDK bereitet diese Gutachten für die zuständige Pflegekasse entscheidungsreif auf.
  • In ländlichen Gebieten des Auslands übernimmt der MDK die Untersuchung vor Ort und erstellt folglich die Begutachtung selbst.

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