Rz. 10b

Nach Abs. 7 gehört die Prüfung der Pflegebedürftigkeit zu den Aufgaben des MDK in enger Zusammenarbeit mit Pflegefachkräften sowie anderen geeigneten (Honorar-)Kräften. Die Richtlinien zur Begutachten von Pflegebedürftigkeit regeln darüber hinaus, dass Arzt und Pflegefachkraft des MDK gemeinsam festlegen sollen, welcher Gutachter besonders geeignet ist, die Beurteilung vorzunehmen (Pkt. 2.2.1 der Richtlinien).

Im Interesse der Qualität und Akzeptanz des Begutachtungsverfahrens fordert Abs. 7 von den begutachtenden Fachkräften bei der Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kindern besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder als Kinderarzt.

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