Rz. 14

Eine Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe III) ist anzunehmen, wenn der Hilfebedarf bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts anfällt und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt wird (§ 15 Abs. 1 Nr. 3). Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Nachbar oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für alle für die Versorgung des Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen müssen (§ 15 Abs. 3 Nr. 3). Ergänzend wird auf die Kommentierung zu § 15 Rz. 43 ff. verwiesen.

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