Rz. 239

Die § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und § 28 Abs. 4 normieren ein Gebot der aktivierenden Pflege. Das Gebot der aktivierenden Pflege bedeutet lediglich, dass bei der Wahl der Form der Hilfe (§ 14 Abs. 3) dem Gedanken der Mobilisierung des Pflegebedürftigen Rechnung zu tragen ist, der Pflegebedürftige soll in möglichst weitem Umfang aktiv bleiben (BSG, Urteil v. 29.4.1999, B 3 P 7/98 R). Sie ist nur in Verbindung mit den in § 14 Abs. 4 genannten Verrichtungen zu berücksichtigen und ist deshalb für die Ermittlung des Umfangs der Pflegebedürftigkeit von Bedeutung, als sie Auswirkungen auf den Grundpflegezeitaufwand hat. Kann der Pflegebedürftige unter Aufsicht oder Anleitung bestimmte Verrichtungen noch selbst erledigen, soll auf die – vollständige oder teilweise – Übernahme der Verrichtung durch die Pflegeperson verzichtet werden, selbst wenn sich hierdurch der Zeitaufwand für die Pflege erhöht, ebenso hat die körperliche Unterstützung bei der Verrichtung Vorrang vor deren Übernahme (BSG, a. a. O.). Dementsprechend kann die Anleitung oder teilweise Übernahme im Rahmen der aktivierenden Pflege einen höheren Zeitwert beanspruchen als die vollständige Übernahme (BRi, Pkt. D 4.0 III. 6.).

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