Rz. 11

Der Anspruch auf Gewährung der Zulage setzt unter anderem voraus, dass die private Pflege-Zusatzversicherung die in § 127 Abs. 2 normierten Bedingungen erfüllt. Für die Erfüllung dieser Voraussetzungen haftet das Versicherungsunternehmen nach Abs. 4 gegenüber dem Zulageempfänger im Fall der Auszahlung einer Zulage. So ist nach der Gesetzesbegründung das Versicherungsunternehmen etwa für Schäden verantwortlich, die dem Zulageempfänger dadurch entstehen, dass er zum Zwecke der Pflegevorsorge Verbindlichkeiten eingeht. Als Haftungsmaßstab gilt in diesem Zusammenhang § 276 BGB. Das Versicherungsunternehmen hat hiernach vorsätzliches und fahrlässiges Handeln zu vertreten (vgl. BT-Drs. 17/10170 S. 22).

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