Rz. 5

Zur Erfüllung der damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben sollen die Pflegekassen untereinander örtliche und regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. Nach Auffassung des BSG sind darüber hinaus die Landesverbände der Pflegekassen zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften aufgefordert (BSG, Urteil v. 12.6.2008, B 3 P 2/07 R, BSGE 101, S. 6 ff.). Die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften verfolgt den Zweck der gegenseitigen Unterrichtung, Abstimmung und Förderung einer engen Zusammenarbeit. Diese kann sich z. B. auf den Abschluss einheitlicher Versorgungsverträge mit den Leistungserbringern oder die gemeinsame Förderung der Pflegeinfrastruktur beziehen.

 

Rz. 6

Nach Abs. 1 letzter Satz gilt § 94 Abs. 2 bis 4 SGB X entsprechend. Danach unterliegen die Arbeitsgemeinschaften staatlicher Aufsicht. Diese Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Arbeitsgemeinschaften, die Pflegekassen und ihre Verbände maßgebend ist (Rechtsaufsicht). Hingegen darf die Aufsichtsbehörde keine fachlichen Weisungen erteilen, die das Recht auf Selbstverwaltung der Arbeitsgemeinschaften eingrenzt. Überschreitet die Aufsichtsbehörde ihr Aufsichtsrecht, kann im Einzelfall gegen eine Anordnung Aufsichtsklage nach § 54 Abs. 3 SGG vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden.

 

Rz. 7

§ 94 Abs. 2 SGB X erklärt des Weiteren §§ 85, 88, 90 und 90a SGB IV für anwendbar. § 88 Abs. 1 SGB IV erlaubt es der Aufsichtsbehörde, die Geschäfts- und Rechnungsführung des Versicherungsträgers zu prüfen. Nach § 88 Abs. 2 SGB IV haben die Versicherungsträger der Aufsichtsbehörde auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts aufgrund pflichtgemäßer Prüfung von der Aufsichtsbehörde gefordert werden.

 

Rz. 8

Der ebenfalls in diesem Sinne für anwendbar erklärte § 90 SGB IV regelt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. Das Bundesversicherungsamt führt danach die Aufsicht über diejenigen Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über die Grenzen eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Versicherungsträger).

 

Rz. 9

Die Aufsicht über diejenigen Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über die Grenzen mehr als 3 Länder hinaus erstreckt (landesunmittelbare Versicherungsträger) führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder (Arbeits- und Sozialministerien bzw. Senate) oder die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen. In den einzelnen Bundesländern sind hierzu Zuständigkeitsverordnungen ergangen, die das Aufsichtsrecht individuell regeln. Landesunmittelbare Versicherungsträger sind die Pflegekassen bei den Ortskrankenkassen, bei 2 Innungskrankenkassen und bei den Betriebskrankenkassen, soweit sich ihr Zuständigkeitsbereich innerhalb der Grenzen eines Bundeslandes erstreckt.

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