Rz. 5

Abs. 2 ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten zu den Voraussetzungen für das Anerkennungs- und Beteiligungsverfahren der nach Abs. 1 mitwirkungsberechtigten Organisationen auf Bundesebene zu regeln. Die Verordnung hat hierbei auch Regelungen zu den Erfordernissen an die Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung zu enthalten.

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