Rz. 11

Die zuständigen Heimaufsichtsbehörden sind ihrerseits berechtigt und verpflichtet, nach Maßgabe der einschlägigen heimrechtlichen Vorschriften des Bundes (vgl. § 20 Abs. 2 HeimG) und der Länder die für ihre Zusammenarbeit mit den Pflegekassen, deren Landesverbänden, dem MDK und sonstigen Stellen erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse in anonymisierter oder nicht anonymisierter Form auszutauschen.

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