Rz. 3

Abs. 1 trifft eine Kostenregelung für Wirksamkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 79. Die Prüfkosten werden hiernach zwar allein der Pflegeeinrichtung auferlegt, allerdings insoweit für pflegesatzfähig erklärt, als diese Kosten als Aufwand in der nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung nach dem Achten Kapitel (§§ 82 ff.) zu berücksichtigen sind. Hierbei ist es der Pflegeinrichtung ausdrücklich gestattet, die angefallenen Prüfkosten auf mehrere Vergütungszeiträume zu verteilen (HS 2).

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