Rz. 11

Nach Abs. 1a Satz 10 sind die Qualitätsdarstellungsvereinbarungen für den stationären Bereich bis zum 31.12.2017 und für den ambulanten Bereich bis zum 31.12.2018 zu beschließen und danach gemäß Abs. 1a Satz 12 an den jeweiligen medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt anzupassen.

 

Rz. 12

Bis zum Abschluss der neuen Qualitätsdarstellungsvereinbarungen gelten nach Abs. 1a Satz 13 die nach altem Recht für den ambulanten und stationären Bereich getroffenen Pflege-Transparenzvereinbarungen i. d. F. vom 7.12.2015 (PTVA) und vom 11.8.2016 (PTVS) jeweils fort (zu dem Inhalt der übergeleiteten Pflege-Transparenzvereinbarungen vgl. jeweils die Veröffentlichung im Internet unter www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/vereinbarungen).

Am 1.11.2019 ist die Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege (QDVS) v. 19.3.2019 nebst Anlagen in Kraft getreten (zum näheren Inhalt vgl. Veröffentlichung im Internet unter gkv- spitzenverband.de/pflegeversicherung/vereinbarungen). Mit diesem Zeitpunkt ist gemäß Abs. 1a Satz 13 zugleich die Pflege-Transparenzvereinbarung (PTVS) v. 11.8.2016 für den stationären Bereich als Vorgängerregelung außer Kraft getreten. Gemäß § 11 der vereinbarten Nachfolgeregelung ist ein Einrichtungsvergleich nur auf der Grundlage von Berichten mit gleicher Prüfgrundlage und Bewertungssystematik zulässig. Dies trifft auf Bewertungen, die auf der Grundlage der bis zum 31.10.2019 geltenden Pflege-Transparenzvereinbarung vorgenommen wurden, im Vergleich zu Bewertungen auf der Grundlage seit dem 1.11.2019 geltenden Qualitätsdarstellungsvereinbarung nicht zu. Demgemäß ist auf den Plattformen der Landesverbände der Pflegekassen die Qualitätsdarstellung solange auszuweisen, bis die Qualitätsdarstellung nach neuer Rechtsgrundlage veröffentlicht wird.

Für den ambulanten Bereich steht der Abschluss einer Qualitätsdarstellungsvereinbarung weiterhin aus (Stand: August 2023), sodass insoweit die Pflege-Transparenzvereinbarung ambulant (PTVA) v. 7.12.2015 vorläufig fortgilt.

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