Rz. 5

Abs. 1 Satz 3 HS 1 unterwirft die Prüfer wie auch die Empfänger der Daten einer besonderen Verschwiegenheitspflicht, wenngleich sich eine entsprechende Verpflichtung für die Betroffenen wohl bereits aus den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften (vgl. insbesondere §§ 97 ff.) herleiten lässt. Gleichzeitig stellt der durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz mit Wirkung zum 1.7.2008 angefügte HS 2 jedoch klar, dass die Verschwiegenheitspflicht für Prüfer und Empfänger der Daten nur insoweit besteht, als keine gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung der Daten und Informationen nach Abs. 1a besteht (vgl. BT-Drs. 16/7439).

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