Rz. 4

Nicht zu dem Adressatenkreis der für die Prüfstellen nach Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Übermittlung von Daten und Informationen gehören die Trägervereinigungen. Mit Rücksicht auf deren Beteiligungsrechte in einem Anhörungsverfahren nach Maßgabe des Abs. 2 Satz 1 werden deshalb die Landesverbände der Pflegekassen gemäß Abs. 1 Satz 2  ermächtigt und auf Anforderung verpflichtet, die ihnen von den Prüfstellen nach Abs. 1 Satz 1 zur Verfügung gestellten Daten und Informationen der für die Pflegeeinrichtung zuständigen Trägervereinigung zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten und Informationen bedarf der Zustimmung des Einrichtungsträgers und ist nur zulässig, soweit deren Kenntnis für die Wahrung der Anhörungs- und Unterstützungsrechte der zuständigen Trägervereinigung nach Abs. 2 erforderlich ist.

Die für die Landesverbände der Pflegekassen in Abs. 1 Satz 2 festgeschriebenen Mitteilungspflichten ergänzen das Recht der Trägervereinigungen nach Maßgabe des § 114a Abs. 4 Satz 2, auf Verlangen seiner Mitglieder an den Prüfungen nach § 114a Abs. 1 bis 3 beteiligt zu werden und ermöglichen diesen Stellen eine umfassende Beratung des Einrichtungsträgers in dem bei Feststellung von Qualitätsmängeln nach Abs. 2 vorgesehenen Verwaltungsverfahren (vgl. BT-Drs. 14/5395 S. 43).

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