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Bei Feststellung von Mängeln im Rahmen der Qualitätsprüfung sind die Trägervereinigungen der Pflegeeinrichtungen nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 Satz 1 anzuhören. Für die ordnungsgemäße Durchführung des Anhörungsverfahrens stellt Abs. 3 die notwendigen datenschutzrechtlichen Befugnisse zur Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten durch die Verbände der Einrichtungsträger sicher.

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