Rz. 2

§ 25 regelt die Voraussetzungen der gesetzlichen Pflegeversicherung von Familienangehörigen. Zu dem von dieser Vorschrift erfassten Personenkreis gehören neben dem Lebenspartner vor allem der Ehegatte und das Kind (Angehörige). Angehörige haben keinen eigenen Mitgliedsstatus, sondern sind im Rahmen der Familienversicherung unter den Voraussetzungen des § 25 über das Mitglied beitragsfrei mitversichert. Um die Voraussetzungen der Familienversicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung prüfen zu können, hat die Pflegekasse alle hierzu notwendigen Informationen im Wege einer Datenerhebung einzuholen. Die datenschutzrechtliche Legitimation zur Erhebung von Daten bei Angehörigen ergibt sich aus § 94 Abs. 1 Nr. 1 und 3; die Verpflichtung zur Datenerhebung folgt aus § 99. Beide Regelungstatbestände werden ergänzt durch die Vorschrift des § 100, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der Angehörigen für das Verfahren der Datenerhebung zum Nachweis der Familienversicherung zwingend festlegt, dass eine Datenerhebung bei dem Mitglied über Daten von Angehörigen nur mit deren Zustimmung zulässig ist. Mit dieser Regelung verschafft die Vorschrift dem Persönlichkeitsschutz der Angehörigen auch im Rahmen der Familienbande die nach den gesetzgeberischen Vorstellungen notwendige Geltung.

 

Rz. 3

Der Regelungsgehalt des § 100 entspricht im Kern der vergleichbaren Vorschrift des § 289 SGB V für den Krankenversicherungsbereich. Die praktische Bedeutung der Regelung im Bereich der Pflegeversicherung dürfte aber eher gering sein. Da die Krankenkassen nach § 50 Abs. 5 den Pflegekassen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln haben und hierzu auch die von den Krankenkassen in gleicher Sache (§ 10 SGB V) nach § 289 SGB V gewonnenen Daten gehören, beschränkt sich die zur Feststellung der Familienversicherung notwendige Datenerhebung im Bereich der Pflegeversicherung bei lückenhafter Datenlage auf die für eine abschließende Prüfung noch fehlenden Daten.

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