Rz. 2

Abs. 1 regelt, dass die Bundesregierung über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes zu berichten hat.

Nachdem nach Maßgabe von Abs. 4 a. F. im Dezember 1997 der Erste Bericht über die Entwicklung der Pflegeversicherung (BT-Drs. 13/9528) abgegeben und im März 2001 der Zweite Bericht dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat vorgelegt wurde (BT-Drs. 14/5590), folgten im November 2004 der Dritte (BT-Drs. 15/4125), im Januar 2008 der Vierte Bericht (BT-Drs. 16/7772) und im Dezember 2011 der Fünfte Bericht (BT-Drs. 17/8332).

Der Sechste Bericht wurde mit dem Präventionsgesetz um ein Jahr auf 2016 verschoben. Damit sollten die Auswirkungen des Ersten Pflegestärkungsgesetzes, das am 1.1.2015 in Kraft trat, im ersten Jahr seiner Wirksamkeit angemessen erfasst werden und noch in den Bericht einfließen. Der Bericht sollte somit eine aktuelle Bestandsaufnahme der Pflegeversicherung unmittelbar vor Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz geben (Beschlussempfehlung und Bericht des 14. Ausschusses zum Präventionsgesetz in BT-Drs. 18/5261 zu § 10 SGB XI). Er wurde im Dezember 2016 (BT-Drs. 18/10707) veröffentlicht.

Der Vierjahresrhythmus für die Berichterstattung wird grundsätzlich beibehalten. Der Siebente Bericht wird im Jahre 2020 erscheinen.

 

Rz. 3

Die Regelung des Abs. 2 soll eine regelmäßige, systematische und vollständige Übersicht über die Investitionskostenförderung durch die Länder schaffen. Durch die jährliche Berichterstattung lassen sich die Auswirkungen der Investitionskostenförderung im Verlauf besser auswerten. Das Bundesministerium für Gesundheit wird die Berichte veröffentlichen.

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