Rz. 10

Dem in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Grundsatz der Beitragsfreiheit für Familienangehörige oder eingetragene Lebenspartner (§ 25) wird auch in der Pflegeversicherung gefolgt. Diese Beitragsfreiheit kann sich naturgemäß nur auf solche Personen beziehen, die nicht selbst als Mitglied versicherungspflichtig sind.

Für die in der privaten Pflegeversicherung versicherten Angehörigen oder eingetragenen Lebenspartner eines Mitgliedes gelten die besonderen Vorschriften des § 110.

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